Satzung der Skizunft Metzingen

§ 1    Die Skizunft Metzingen ist dem Schwäbischen Albverein Ortsgruppe Metzingen angeschlossen.
§ 2    Die Skizunft setzt sich zusammen aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive sind Albvereinsmitglieder, die an sportlichen Veranstaltungen der Skizunft teilnehmen, und den DSV-Beitrag bezahlen. Passive sind Albvereinsmitglieder, die nicht an sportlichen Veranstaltungen der Skizunft teilnehmen; sie bezahlen einen Beitrag an die Skizunft in Höhe des DSV-Beitrages. Ehegatten und Kinder unter 12 Jahren von Skizunftmitglieder gelten dann als Mitglieder der Skizunft, wenn für sie der DSV-Beitrag entrichtet wird, sie benötigen keine Mitgliedschaft im Albverein. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.
Wer an sportlichen Veranstaltungen der Skizunft teilnimmt, hat den Versicherungsbeitrag des Württembergischen Landessportbundes zu entrichten und genießt damit Versicherungsschutz im Rahmen der Bestimmungen dieses Verbandes. Darüber hinaus lehnt der Verein jede Haftung ab.
§3    Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung des Skisports und des Bergwanderns. Außerdem können weitere sportliche Aktivitäten ausgeübt werden.
§4    Organe des Vereins sind der 1. Vorsitzende, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.
§5    Der 1. Vorsitzende ist der gesetzliche Vertreter des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder gewählt. Sein Stellvertreter wird in getrennter Wahl auf Vorschlag des 1. Vorsitzenden und eventueller weiterer Vorschläge aus der Mitte der Mitgliederversammlung nach demselben Modus gewählt.
§6    Der Ausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassier, dem Sportwart, dem Tourenwart, dem Pressewart, dem Protokollführer, dem Leiter der Skischule, dem Vertrauensmann der Albvereinsortsgruppe Metzingen und weiteren Beisitzern, wobei die Gesamtzahl der Ausschussmitglieder 15 nicht überschreiten sollte. Diese Beisitzer werden im Turnus von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Ausschuss unterstützt den 1. Vorsitzenden bei den laufenden Vereinsangelegenheiten und bestimmt den Kassier und die Fachwarte. Die Zahl der Fachwarte kann dem jeweiligen Bedarf angepasst werden. 3. Ausscheidende 1. und 2. Vorsitzende sollen dem Ausschuss bis zur nächsten Beisitzerwahl weiterhin angehören, um eine Kontinuität der Vereinarbeit zu gewährleisten.
§7    Eine Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, ansonsten im Turnus von 2 Jahren zur Beisitzerwahl einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder auf Grund einer 2/3 Mehrheit des Ausschusses. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Woche vor dem betreffenden Termin in der Tagespresse bekannt zu geben. Wahlberechtigt sind Mitglieder über 16 Jahre.
§8    Im Herbst jeden Jahres ist im Ausschuss eine Etatberatung durchzuführen.
$9    Der 1. Vorsitzende kann ohne vorherige Befragung des Ausschusses in Einzelfällen über einen Betrag verfügen, der jährlich in der Etatberatung festzusetzen ist. Darüber hinaus können der Leiter der Sportabende und der Leiter der Skischule ohne vorherige Befragung des Ausschusses jeweils über eine Gesamtsumme verfügen, die jährlich in der Etatberatung festzusetzen ist.
§10    Für Ausfahrten und deren Vorbereitung gelten folgende Regelungen: Die beiden Organisatoren bekommen Fahrt- und eventuelle Übernachtungskosten ersetzt. Die Kosten werden auf die übrigen Teilnehmer umgelegt.
Teilnehmern an Wettkämpfen, Tagungen, Kursen und ähnlichen Veranstaltungen ist ein im Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehenden Zuschuss zu gewähren. Die angefallenen Kosten sind schriftlich einzureichen und von einem vom Ausschuss zu bestimmenden Dreiergremium zu genehmigen.
Bei Ausfahrten mit PKW besteht für Unfälle eine Risikoversicherung mit 150,-- € Selbstbeteiligung. Diese Selbstbeteiligung wird je zur Hälfte vom Fahrer und von der Zunftkasse getragen.
§11    Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit eine Änderung dieser Geschäftsordnung beschließen.

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